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:Gemäß der aktuellen Feuerungsverordnung (FeuV, § 4) dürfen eine raumluftunabhängige Feuerstätte und ein Abluftventilator nur dann gleichzeitig betrieben werden, wenn gewährleistet ist, daß ein druckausgleich ausschließlich über das Nachströmen von Frischluft aus dem Außenbereich erfolgt und nicht über die Feuerstätte.
Wir beraten Sie gerne.
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